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§1: Name, Tätigkeitsgebiet
(1)
Der Ortsverein als Gliederung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) trägt den Namen "SPD Sonnenalb" mit dem Zusatz "Trochtelfingen - Engstingen - Sonnenbühl - Hohenstein". Sitz ist 72818 Trochtelfingen.
(2)
Das Verantwortlichkeitsgebiet erstreckt sich auf die Gemeinden Trochtelfingen, Engstingen, Sonnenbühl und Hohenstein (und der jeweiligen Teilorte).
(3)
Vorrang vor dieser Satzung haben das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands sowie die Statuten des SPD-Landesverbandes und des SPD-Kreisverbandes Reutlingen.
§2: Mitgliedsschaft
(1)
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Kreisverbandsvorstand Einspruch einlegen. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesverbandsvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Landesverbandsvorstandes ist endgültig. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisverbandsvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesverbandsvorstandes zulässig. Jedes Parteimitglied gehört dem Ortsverein an, der für seine Gemeinde zuständig ist. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisverbandsvorstand nach Stellungnahme der betroffenen Ortsvereinsvorstände. Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
(2)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches an den Vorsitzenden oder eine SPD Geschäftsstelle gilt als Austrittserklärung. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen. Die Ziele der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands sind zu beachten. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei.
§2a: Öffnung für Gastmitglieder
(1)
Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitglieds erhalten. Gastmitglieder können an allen Mitgliederversammlungen der Partei teilnehmen. Sie haben dort Rede-, Antrags- und Personalvorschlagsrecht. Das Recht an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie gewählten Gremien anzugehören ist für Gastmitglieder auf Projektgruppen beschränkt. Für Arbeitsgemeinschaften kann dieses Recht in ihren Richtlinien vorgesehen werden.
(2)
Der Antrag auf Gastmitgliedschaft ist schriftlich zu stellen, und mit der Anerkennung der Schiedsgerichtsbarkeit der Partei verbunden. Gastmitglieder zahlen den Beitrag nach § 1 Abs. 2 S. 1 FO. Die Gastmitgliedschaft gilt für ein Jahr. Sie kann längstens um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3)
Jugendliche können in der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialdemokratinnen und Jungsozialdemokraten die vollen Mitgliedsrechte wahrnehmen. Die Juso-Gastmitgliedschaft ist beitragsfrei. Sie gilt für zwei Jahre. Sie kann längstens um zwei weitere Jahre verlängert werden. Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialdemokraten in Gremien der Partei müssen Parteimitglied sein.
(4)
Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
§3: Organe des Ortsvereins
Die Organe des Ortsvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§4: Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Vorstandes, der Revisoren und der Delegierten zur Kreisdelegiertenkonferenz sowie Satzungsänderungen und die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
(2)
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal in jedem Quartal einberufen werden. Sie wird, falls eine Geschäftsordnung des Vorstandes nichts anderes regelt, vom Vorsitzenden einberufen.
(3)
Der Termin und die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern spätestens 8 Tage, die Jahreshauptversammlung spätestens 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Einladung erfolgt in Schriftform (Brief, Fax oder E-Mail).
(4)
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Ortsvereinsmitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Und wenn 5 der Ortsvereinsmitglieder anwesend sind.
(5)
Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zur Kreisdelegiertenkonferenz werden in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für zwei Jahre gewählt.
(6) Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden in einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften für die Jahreshauptversammlung sind anzuwenden.
(7)
Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Abstimmungen, die keine Wahlen sind, sind auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes geheim.
(8)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
(9)
Wenn Beschlussunfähigkeit festgestellt wird, ist unter Angabe der Tagesordnung binnen drei Wochen neuerlich einzuladen und zu beschließen. Hierbei ist die Mitgliederversammlung in jedem Falle beschlussfähig.
(10)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a.) auf Antrag der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder
b.) auf Antrag von 20% der Ortsvereinsmitglieder
(11)
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Anträge, über welche die Mitgliederversammlung Beschluss fassen soll, können von jedem Ortsvereinsmitglied gestellt werden. Die Anträge sind dann schriftlich an den Vorstand zur Aufnahme in die Tagesordnung zu richten, wenn 1/3 der Anwesenden dies für notwendig hält. Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes sind Beschlussprotokolle zu führen.
§5: Der Vorstand
(1)
Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Er entscheidet über die Aufnahme als Mitglied.
(2)
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sind innerhalb dieser Periode Ergänzungswahlen notwendig, so werden diese in der nächsten Mitgliederversammlung durchgeführt.
(3)
Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau. Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen.
b) mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden, wobei jeweils ein Stellvertreter aus jeder Gemeinde des Zuständigkeitsgebietes gewählt werden soll
c) dem/der Kassierer(in), dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied
d) dem/der Schriftführer(in)
e) einer von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegenden Anzahl von weiteren Mitgliedern (Beisitzern)
(4)
Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden geheim gewählt: die/der Vorsitzende(n), die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Kassierer(in), der/die Schriftführer(in), die weiteren Mitglieder.
(5)
Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten möglichst zu beachten.
(6)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Vertretung, die Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung näher geregelt werden. Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
(7)
Wenn ein Posten im Ortsvereinsvorstand frei wird oder nicht besetzt werden kann, wird die Funktion von den anderen Vorstandsmitgliedern kommissarisch übernommen, bis die Funktion in einer Nachwahl wieder besetzt werden kann. Dies wird im Vorstand intern abgesprochen. Die Amtszeit dauert nur bis zum Ende der Amtsperiode des restlichen Vorstandes. Die Bestimmungen für die Wahlen des Vorstandes gelten dann entsprechend.
(8)
Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung jährlich über die Anzahl der Mitglieder, über die Tätigkeiten des Vorstandes im Geschäftsjahr, über die Entwicklung des Kassenstandes und auf Antrag eines Mitgliedes über andere Fragen die Vorgänge im Geschäftsjahr betreffen.
§6: Revision
(1)
Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer von 2 Jahren mindestens zwei RevisorInnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch sonst hauptamtlich tätige MitarbeiterInnen der Partei sein. Im Falle einer Verhinderung der Revisoren bestimmt die Mitgliederversammlung die Stellvertretung.
(2)
Die Revisoren berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode. Revisionsbericht und Entlastungsantrag können der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt und dort verlesen werden. Schriftliche Revisionsberichte und Entlastungsanträge müssen die Unterschrift beider RevisorInnen enthalten.
(3)
Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
§7: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§8: Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
§9: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 13. Februar 2006 in Kraft. Die Satzung ist allen Mitgliedern nach Inkrafttreten auszuhändigen. Die Änderung der Satzung des §5 (3) ist ab der Jahreshauptversammlung vom 12.10.2020 gültig.